AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Ahorn Camp und deren Vermietpartner
Stand Oktober 2022

  1. Geltungsbereich

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossenen Mietvertrag gelten uneingeschränkt die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende und anders lautende Bedingungen finden keine Anwendung.

  1. Vertragsgegenstand; Vertragspartner

(1) Der Vermieter schuldet die Überlassung des Fahrzeugs zum Gebrauch. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff. BGB über den Pauschalreisevertrag finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

(2) Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3) Die Mindestmietdauer beträgt 4 Tage, in der jeweils angegebenen Hauptsaison 7 Tage). Ausnahmen sind nur im Falle kurzfristiger Buchungslücken möglich.

(4) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

  1. Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile

(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind vollständig schriftlich im Mietvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung bestätigt worden sind.

(2) Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahmeprotokoll.

  1. Stornierung

Sofern ihm kein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht zusteht, ist der Mieter zum Rücktritt vom Vertrag nur gegen Erstattung des nachfolgenden Betrages berechtigt:

  • Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € vom Tag des Vertragsschlusses bis 61 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn
  • 30 % des Brutto-Mietpreises vom 60. bis 29 Tage vor vereinbartem Mietbeginn, mindestens jedoch 300,00 Euro
  • 80 % des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 15 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
  • 90 % des Brutto-Mietpreises ab 14 Tage vor vereinbartem Mietbeginn

Dem Mieter bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.

  1. Mietpreis, Zahlungen, Kaution

(1) Der vereinbarte Mietpreis wird aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 11. sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
Die Kilometerbegrenzung beträgt – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – 300 km pro Tag. Mehrkilometer werden mit 0,30 € pro km berechnet.

(2) Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch für Bußgelder und sonstige Strafgebühren unter den in Ziffer 15 genannten Voraussetzungen.

(3) Die im Vertrag ausgewiesene Service-/Übergabepauschale wird zusätzlich zum Tagesmietpreis berechnet. Diese enthält folgende Leistungen: Betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, eine Warnwesten, Gasflasche, Toilettenchemie, Stromkabel, Adapterkabel, Ausgleichskeile (nur Alkoven und Teilintegrierte), Handbesen, Wasserschlauch / Gießkanne und Warntafel für Fahrräder. Außerdem ist sowohl die Innen- als auch die Außenreinigung enthalten, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtungen des Mieters gemäß Absatz 4.

(4) WICHTIG: Die grobe Innenreinigung (Rückgabe des Fahrzeugs „besenrein“) und die Toilettenreinigung (Box und Toilette) ist immer vom Mieter durchzuführen. Anderenfalls ist der Mieter verpflichtet, eine Strafgebühr in Höhe von 300,- € bei Rückgabe des Fahrzeugs nachzubezahlen.

(5) Haustiere müssen bei der Buchung zwingend mit angegeben werden. Bei Mitführung von Haustieren fällt eine Sonder-Reinigungspauschale in Höhe von 79,- € an.

WICHTIG: Sämtliche Tierhaare müssen vom Mieter vor Rückgabe komplett entfernt sein. Ansonsten ist der Mieter verpflichtet, eine zusätzliche Gebühr (300,- €) bei Rückgabe des Fahrzeugs nachzubezahlen.

(6) Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: Anzahlung 300,- € bei Vertragsabschluss. Der Restbetrag und die Servicepauschale sind 21 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen. Bei Buchungen, die erst 21 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen, sind diese sofort fällig.

(7) Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt 1.500,- € und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Die Kaution kann entweder mit der Restzahlung gemäß Absatz 6 überwiesen oder bei Abholung mit einer Kreditkarte hinterlegt werden. Über die Kaution wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter, vom Vermieter abgerechnet. WICHTIG: Die Kaution von 1.500,- € ist auch zu leisten / zu hinterlegen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.

  1. Übernahme

(1) Die Übernahme erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Die Übernahme hat der Mieter persönlich vornehmen, bei mehreren Mietern zumindest einer von ihnen, der von den anderen entsprechend zu bevollmächtigen ist. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Ferner ist spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges ein gültiger Führerschein, der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorzulegen.

(2) Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahmezeiten sind durch den Mieter unbedingt einzuhalten. Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter nach entsprechender Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Mietvertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Mieter mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen wird. Ziffer 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, der Mieter seine Identität nicht gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß nachgewiesen hat und die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter Abs. 2 dargelegten Rechtsfolgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.

(4) WICHTIG: Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Reisemobiles sind vor Reisebeginn durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage usw.).
Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bei der Fahrzeugübernahme ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör und ggf. Mängel festzuhalten sind.

(5) Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Vermieter dem Mieter nach Möglichkeit anbieten, ihm ein anderes gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung stellen. Sollte kein entsprechendes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht, zum Rücktritt vom Mietvertrag. In diesem Falle wird dem Mieter der Mietpreis umgehend erstattet.

Im Falle etwaiger kurzfristig vor Übergabe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, mit Ausnahme optischer Mängel gemäß Absatz 4 steht dem Mieter folgendes Wahlrecht zu:
a) Der Mieter kann erklären, das Fahrzeug erst nach Durchführung der Reparatur übernehmen zu wollen und erhält eine entsprechende Rückerstattung bereits gezahlter Miete für den Zeitraum des Beginns der ursprünglich vereinbarten Mietzeit bis zur tatsächlichen Überlassung.
b) Falls der Mieter trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt.

Weitergehende Ansprüche des Mieters bleiben in den vorgenannten Fällen unberührt.

  1. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges

(1) Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre und muss mindestens ein Jahr in Besitz sein.

(2) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen Familienangehörigen sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden. Bei Verstoß hat der
Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für einen durch eine unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden, es sei denn, der Schaden wäre auch unabhängig von der Fahrzeugüberlassung entstanden und wurde von dem Dritten nicht verschuldet. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen dem Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.

(5) Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.

(6) Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!

(7) Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, sowie Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).

  1. Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit
    (1) Die Rücknahme erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Die im Mietvertrag eingetragenen Rückgabezeiten sind durch den Mieter strikt einzuhalten. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im Mietvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10:00 Uhr. WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit komplett ausgeräumt und gereinigt sein.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit sauberem Innenraum „besenrein“ und unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. „Besenrein“ bedeutet, dass das Fahrzeug komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein muss. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Der Kühlschrank / die Kühlbox, die Spüle und der Herd müssen ausgewischt sein. Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank, Matratzen) müssen behoben sein. Darüber hinaus hat der Mieter für die Toilettenreinigung (Box und Toilette) Sorge zu tragen. Bei Mitnahme von Haustieren ins sämtliche Tierhaare vom Mieter vor Rückgabe komplett entfernen.

Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.

(3) Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den
Betankungskosten (2,30 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 20,- € an. Dem Mieter bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

(4) Bei der Fahrzeugrückgabe ist jeweils ein Rückgabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör und ggf. Mängel festzuhalten sind.

(5) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt, nachdem der Vermieter ihn unter angemessener Fristsetzung zur Abholung aufgefordert hat und der Mieter dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

(6) Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag den vollen Tagessatz zu zahlen.
Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.
Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

  1. Schäden

(1) Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich hierüber zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Zustimmung des Vermieters, die innerhalb angemessener Zeit zu erteilen ist, ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn er der Reparatur vorher zugestimmt hat und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes an den Vermieter zu senden.

(2) Markise:
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!

(3) Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

(4) Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

  1. Verhalten bei Unfällen

Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  1. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 100 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 12 Mio. €.

Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 1000,- je Schaden; Teilkasko: Selbstkostenbeteiligung € 500,- je Schaden.

Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

  1. Haftung des Mieters / Pflichten des Mieters

Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Dies gilt insbesondere für alle durch eine unsachgemäße Behandlung oder das unsachgemäße Verstauen von Ladegut oder ungenügenden Verschluss entstehenden Schäden. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 11 ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 11 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder in bestimmten Fällen durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, insbesondere wenn der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.

  1. Haftung des Vermieters

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Als wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Ansprüche des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB bestehen nicht, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

  1. Speicherung von Personendaten

Der Vermieter speichert persönliche Daten des Mieters zu Vertragszwecken unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

  1. Öffentlich-rechtliche Vorschriften und Rechte Dritter

(1) Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.

(2) Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- /Maut- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Dies gilt nicht für Bußgelder oder Strafgebühren, die auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen und die der Mieter insbesondere unter Beachtung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht vermeiden konnte. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entstehen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 25,00, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieter ein geringerer oder kein Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher (d.h. um eine Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), und hat dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als Deutschland, so bleiben die zwingenden gesetzlichen Vorschriften dieses Staates von der vorstehenden Rechtswahl unberührt.

(3) Ist der Mieter ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für den Mieter gilt die Gerichtsstandsvereinbarung unter den vorgenannten Voraussetzungen jeweils ausschließlich. Der Vermieter ist alternativ berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

(4) Zur Teilnahme an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle ist der Vermieter gesetzlich nicht verpflichtet und nimmt an einem solchen Verfahren auch nicht teil.